Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend für vertragliche Beziehungen sind ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Andere Bedingungen sind ungültig, soweit wir sie nicht schriftlich anerkennen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir dürfen Ihren Auftrag schriftlich bestätigen. Bei kurzfristigen Lieferungen kann hierfür die ausgestellte Rechnung eintreten.
3. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, wenn nicht anders vereinbart.
4. Lieferung erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers, jeweils auf dem für ihn günstigsten Weg. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten und jede für sich zu berechnen. Unsere Lieferzeitangaben sind keine Fixtermine. Ansprüche wegen Überschreitens eines zugesagten Liefertermins können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn eine zuvor uns gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen überschritten wird. In diesem Falle kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10 % bleiben vorbehalten, bei Kleinmengen bis zu 20 %.
5. Geringe übliche Abweichungen in Größe, Farbe oder sonstigen Ausführungen bilden keinen Grund für Beanstandungen von Seiten des Käufers.
6. Abrufposten sind in der vereinbarten Zeit vom Käufer abzunehmen. Bei Überschreitung des Termins kann die Restware ohne Abruf ausgeliefert und deren Bezahlung verlangt werden.
7. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung dafür, dass die bestellte Ware sich für den Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung in eigener Verantwortung zu erproben.
8. Dem Auftraggeber beigestelltes Material (Lohn-Bearbeitung) ist frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der avisierten Menge. Bei größeren Posten sind die Kosten der Zählung, Wiegung oder Lagerhaltung zu erstatten. Der Anteil an Materialanfall durch Verschnitt, Stanzungen, Druckeinrichtung usw. wird bei der Fertigung zu minimieren versucht. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein höherer Entfallanteil als vom Besteller erwartet, kein Grund einer Reklamation. Der Entfall geht in unser Eigentum über. Eventuell entsorgungstechnisch problematische Ware ist dagegen vom Besteller zur Entsorgung zurückzunehmen.
9. Der Empfänger hat den ordnungsgemäßen Zustand der Sendung sofort zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.
10. Erweist sich die von uns gelieferte Ware als mit Mängeln behaftet, behalten wir uns die Lieferung mangelfreien Ersatzes vor. Die Ansprüche des Bestellers sind auf Ersatzlieferung beschränkt, es sei denn, eine Ersatzlieferung ist durch uns unmöglich. In diesem Fall sind die Rechte des Bestellers auf den Rücktritt vom Vertrag beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsverbindung mit uns vorbehaltlos getilgt sind. Für Forderungen, die wir in laufenden Rechnungen einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt). Für forderungsbezogene Begehung von Wechsel und Schecks gilt die Forderung mit der Gutschrift des entsprechenden Betrages auf unserem Konto als getilgt. Wird Ware von uns zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die erfolgte Pfändung von Ware beim Vorbehaltskäufer bzw. Dritten bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Über Pfändung und andere von Dritten ausgehende Gefährdung für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Klage gemäß § 771 ZPO benötigt werden. Für den Fall, dass wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erbringen kann, haftet der Käufer. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware findet ausschließlich durch uns statt. Bei Verarbeitung von uns nicht gehörender Ware steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware (zurzeit der Verarbeitung) zu. Für die neue Sache gelten die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Vorbehaltskäufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vorbehaltskäufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich der gesetzlichen MwSt) des verwendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Vorbehaltskäufer weiterhin zu Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung kann im Falle der Verletzung einer dem Vorbehaltskäufer uns gegenüber obliegenden Verpflichtung widerrufen werden. Auf Verlangen ist der Vorbehaltskäufer zur Angabe aller den Forderungen, gegenüber dem Schuldner und Einbeziehung betreffender Angaben sowie der vorbehaltlosen Übergabe der entsprechenden Unterlagen verpflichtet. Wir verpflichten uns, auf Käuferverlangen die Sicherheiten, die uns aufgrund dieses Vertrages zur Verfügung gestellt worden sind, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
12. Bei Ausführung nach vom Besteller übergebenem Muster hat dieser allein das Eigentumsrecht zu vertreten. Durch uns hergestellte Muster und Entwürfe bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Unser Entwurf wird berechnet, wenn nicht anders vereinbart.
13. Bei endgültiger Auftragserteilung müssen die Unterlagen unmissverständlich sein. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgelegt.
14. Ergeben sich Korrekturen durch nachträgliche, im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, so werden sie nach Kostenaufwand berechnet. Für Druckfehler, die vom Auftraggeber in der Korrektur übersehen werden, haften wir nicht.
15. Der Erfüllungsort ist Hannover.
16. Gerichtsstand ist Hannover oder nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers.